Und auch weiterhin reagieren viele Reiseveranstalter auf Forderungen durch Urlauber nicht oder ablehnend, obwohl deutsche oder europäische Ansprüche bestehen. Hier hilft oft nur noch die Einschaltung von Experten im Reiserecht.
Beratung – wie Sie es wünschen: Online-Beratung (E-Mail), Telefon-Beratung oder Persönliche Beratung
Gut zu wissen, im Rahmen der Prüfung ermitteln wir die Erfolgsaussichten Ihres Falles. Natürlich beraten wir Sie auch umfassend über die Möglichkeiten einer Kostenerstattung durch den Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft. Die Abrechnung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung – soweit vorhanden – übernehmen wir ebenfalls für Sie. Das bedeutet, dass Sie im besten Falle keine eigenen Kosten zu tragen haben.
Bitte senden Sie uns zur Prüfung folgende Informationen:
Bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, ist es meist sinnvoll, zunächst außergerichtliches, anwaltliches Mahnschreiben zu versenden. In vielen Fällen führt schon dieser erste Schritt zum Erfolg.
Führt unsere außergerichtliche Zahlungsaufforderung wider Erwarten nicht zum Erfolg, kann ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden. Wenn der säumige Schuldner innerhalb zweimal auf eine zweiwöchige Frist nicht widerspricht, wird der Mahnbescheid rechtskräftig und wir haben erfolgreich einen Vollstreckungsbescheid für Sie erwirkt. Natürlich unterstützen wir Sie bei jedem Schritt des gerichtlichen Mahnverfahrens und sorgen dafür, dass Sie Ihre Forderungen effektiv durchsetzen können.
Anstelle des Mahnverfahrens kann auch direkt die Klage eingereicht werden. Damit startet das ordentliche Gerichtsverfahren vor dem zuständigen Zivilgericht. Wir vertreten Sie bundesweit vor Gericht und Dank unserer Verfahren aus über 1.000 jährlichen Gerichtsverfahren sind Sie bei uns in den besten Händen.
Sobald wir einen vollstreckbaren Titel erzielt haben, hat der Schuldner nach Zustellung zwei Wochen zur Zahlung. Anderenfalls kann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Dabei wird das Vermögen des Schuldners gepfändet, um die offene Forderung zu begleichen. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung der Zwangsvollstreckung und sorgen dafür, dass Sie Ihr Geld erhalten.
Jetzt haben wir es geschafft, herzlichen Glückwunsch: Ihre Offenen Posten sind ausgeglichen!
Roosbeh Karimi ist Ihr Profi im Reiserecht
Sagt der Reiseveranstalter die gebuchte Pauschalreise wegen Corona ab, haben Sie einen Anspruch auf die vollständige Rückzahlung des Reisepreis.
Die gesetzliche Rückzahlungsfrist beträgt 14 Tage. (651h Abs. 5 BGB – zum Gesetz)
Ja, Sie können immer vor Beginn der Reise vom Reisevertrag zurücktreten, (651h Abs. 1, Satz 1 BGB – zum Gesetz) aber Vorsicht, es könnten Storno-Gebühren entstehen.
Jedenfalls kann der Veranstalter keine Stornogebühren berechnen, wenn am am Reiseort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung erheblich beeinträchtigen. (651h Abs. 3 BGB – zum Gesetz)
Es ist dann unerheblich, ob der Reiseveranstalter die Reise storniert oder Sie. Wichtig ist die Prognose zum Zeitpunkt der Strono-Erklärung.
Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist derzeit beschränkt. Zwar können Sie eine Pauschalreise jederzeit stornieren, allerdings kann der Reiseveranstalter für einen späteren Zeitraum Storno-Gebühren verlangen. Nur Reisen, die den vom auswärtigen Amt angegebenen Zeitraum berühren, können rechtssicher ohne Storno-Entschädigung storniert werden. Für spätere Zeiträume ist eine Rücksprache mit einem Anwalt im Reiserecht empfehlenswert.
In jedem Fall müssen natürlich alle nicht mehr erbrachten Reiseleistungen erstattet werden.
Sollte sich aufgrund der vorzeitigen Abreise der Reisewert als komplett null erweisen, kann auch ein Anspruch auf Rückzahlung des vollständigen Reisepreises bestehen.
Diese Rechtsfrage ist tatsächlich nur schwer zu beantworten. Bislang galt, wer einen Flug bucht, muss die Einreisebestimmungen selbst erfüllen, ansosnten braucht er nicht mitgenommen zu werden. Strenggenommen besteht daher kein kostenfreies Stornorecht, wenn der Flug durchgeführt wird.
Allerdings gibt es auch die Rechtsauffassung, dass in diesen Fällen ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht. Es wird dann aber sehr wahrscheinlich auf ein Gerichtsverfahren mit einem hohen Risiko hinauslaufen.
Sie können natürlich auch einen Gutschein akzeptieren. Im Sinne der allgemeinen Solidaritätswelle wäre dies auch durchaus wünschenswert, ABER:
Die gesetzliche Rückzahlungspflicht ist eindeutig definiert. (651h Abs. 1, Satz 2 BGB – zum Gesetz)
Genau das ist die GROßE GEFAHR beim Gutscheinangebot. Derzeit ist kein Gutscheit insolvenzfest. Wer also einen Gutschein anstelle einer Rückzahlung akzeptiert, der steht im Falle einer Insolvenz mit leeren Händen da.
Das gilt insbesondere auch für Pauschalreisen, weil Gutscheine eben nicht per Sicherungsschein geschützt werden. Ein Schutz entsteht erst wieder, wenn mit dem Gutschein eine neue Reise gebucht wird.