Am 24. September, wurde der Insolvenzantrag offiziell eingereicht. Thomas Cook sagt nun:
Wir sind derzeit im Austausch mit dem Auswärtigen Amt, dem Reiseinsolvenzversicherer und weiteren Partnern, mit dem Ziel, eine geordnete Rückführung der Gäste zu ermöglichen.
Deswegen müssen unbedingt vorab unsere Hinweise betonen, vor weiteren Zahlungen für Hotel oder Rückreise unbedingt eine Rücksprache mit dem Reiseveranstalter oder der Versicherung zu halten ist!
Nach 178 Jahren muss der älteste Reiseveranstalter der Welt die Segel streichen. Thomas Cook ist pleite und stellt den Betrieb ein. Wer ab heute noch hätte in den Urlaub fahren sollen, kann die Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Verkauf von Reisen ist gestoppt. Betroffen sind zunächst Reisen der Thomas Cook GmbH, Thomas Cook Touristik GmbH und Bucher Reisen & Öger Tours GmbH. Gegebenenfalls kommen noch weitere Gesellschaften hinzu. Die Condor fliegt zunächst weiter. Auf der Internetseite des Anbieters wird mitgeteilt:
„Wir werden Gäste mit Abreisen am 23. und 24. September baldmöglichst kontaktieren. Bitte sehen Sie davon ab, selbst in unseren Callcentern anzurufen.“
Wenn Sie sich gerade noch im Urlaub befinden, sollten Sie sich an diese folgende Reihenfolge halten:
§ 651r Abs. 1, 1. Alt. BGB
(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters
1. Reiseleistungen ausfallen (...).
Dutzenden Urlaubern ist es schon passiert. Ein Hotel forderte von den Gästen mehrere Tausend Euro an Nachzahlungen und wollte die Gäste sogar nicht vom Hotelgelände lassen. Sollte Sie sich in solch einer Notsituation befinden, hier unsere Handlungsempfehlung:
In allen anderen Fällen:
Auch hier schreibt das Gesetz im § 651r Abs. 1, 2. Alt. BGB vor, dass Ihnen in solchen Fällen alle gezahlten Beträge erstattet werden:
(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters
(...)
2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat.
In rechtlicher Hinsicht hätte das Hotel tatsächlich für erbrachte Leistungen keinen Zahlungsanspruch gegen Sie als Urlauber. Der Zahlungsanspruch des Hotels richtet sich schließlich ausschließlich gegen den Reiseveranstalter.
Dasselbe gilt für Ihre Rückreise. Auch hier hat Thomas Cook laut Gesetz „die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen.“ Immer dann, wenn Sie direkt vom Reiseveranstalter nachweisbar keine Hilfe – da u. a. die Condor vorerst fliegt, ist eine vorherige Rücksprache zwingend notwendig – erhalten, fordern Sie aber auch hier unbedingt vorher den Kundengeldabsicherer auf, eine Notunterkunft und Rückbeförderung zu leisten. Tut er dies nicht, sind Sie berechtigt, eigenständig für Ersatz zu sorgen. Angemessen ist allerdings nur der Ersatz, der den Aspekt der Kostenminimierung streng beachtet! Es geht nicht um die Fortsetzung des Urlaubs, sondern nur um die absolut notwendige Beherbergung und Rückbeförderung.
Wenn Sie Ihren Urlaub erst angetreten haben, kann es passieren, dass Ihnen direkt zu Beginn eine Rechnung präsentiert wird. Sie haben jetzt zwei Handlungsoptionen:
Schwierig sieht es für Reisende aus, die eine einzelne Leistung bei Thomas Cook gebucht haben. Denn hier gilt der Insolvenzschutz nicht. Die schlechte Nachricht lautet, dass bereits gezahlte Gelder sehr wahrscheinlich nicht zurückgefordert werden können.
Wer seit dem 01.07.2018 eine sogenannte verbundene Reiseleistung mit Thomas Cook als Leistungsträger gebucht hat, kann ggf. doch noch vom Insolvenzschutz profitieren. Voraussetzung ist, dass der Reisende mehrere (mind. 2) einzelne Reiseleistungen über einen Vermittler gebucht und auch beim Vermittler bezahlt hat. Ist dem Reisebüro hier ein Fehler unterlaufen, indem er als Reisevermittler den Kunden nicht ordnungsgemäß – Stichwort Informationspflichten – aufgeklärt hat, könnte ggf. das Reisebüro direkt in die Haftung genommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Reiseleistungen von dem Vermittler selbst (!) zu erbringen waren. Wichtig, bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Informationspflichten kann der Vermittler verbundener Reiseleistungen nicht in die Haftung genommen werden.
Wer nicht auf den Insolvenzverwalter warten will, hat die Möglichkeit, sein Geld selbst zurückzuholen. Wichtig ist aber, das Geld wird dabei der Insolvenzmasse widerrechtlich entzogen und kann durch den Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Bislang ist das in vergleichbaren Fällen noch nicht passiert – das Risiko ist aber vorhanden.
Wer per Lastschrift bezahlt hat wird die Abbuchungen ca. 6–8 Wochen rückwirkend wieder zurückziehen können. Das funktioniert meist direkt online per Lastschrift-Widerruf.
Wie genau das sogenannte Chargeback funktioniert, erklären wir auf unserer Partnerseite hier: https://bit.ly/2kNGPy2
Haben Sie z. B. über den Anbieter PayPal bezahlt, besteht die Möglichkeit, sich immer an diese Anbieter zu wenden, um das Geld zurückzuholen. In der Vergangenheit hat das gut funktioniert.
Wo auch immer Sie schon gebucht haben, haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung, sofern Ihr Geld noch nicht an Thomas Cook etc. weitergeleitet wurde. Schreiben Sie also (nachweisbar) Ihr Buchungsportal an, damit Ihr Geld auch tatsächlich nicht mehr weitergeleitet wird.
Hat außerdem der Vermittler Sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt – Stichwort Informationspflichten – kann auch der Vermittler nach §§ 311 Abs. 2 in Verbindung mit 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sein.
Erfahrungsgemäß erhalten Verbraucher, die sich als Insolvenzgläubiger anmelden, kaum etwas zurück. Das Geld ist also sehr wahrscheinlich weg.
Wir hoffen es nicht, allerdings gibt es ebenfalls bereits seit langer Zeit die Befürchtung, dass der Sicherungsschein einer Pauschalreise nicht ausreicht, um die Ansprüche aller Reisenden zu erfüllen. Bedenkt man, dass Rechnungen hunderttausender Urlauber unbezahlt geblieben sein können, ergibt sich nach ersten Schätzungen für jeden einzelnen Urlauber nur ein Betrag in Höhe von ca. 150 €, denn die Insolvenzversicherung ist auf 110.000.000 Euro begrenzt.
Auf der Internetseite des Reiseveranstalters finden Sie inzwischen Hinweise, wie Sie Ihren Schaden geltend machen können.
Weil der deutsche Gesetzgeber damit die europäische Richtlinie zur Kundengeldabsicherung mangelhaft umgesetzt hat, sind notfalls sogar Ansprüche gegen den Staat (Staatshaftung) denkbar. In einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (korrigiert – EuGH, 10.07.2019 – C-163/18, Rn. 43) wurde sogar bereits auf eine solche Möglichkeit hingewiesen.
Für weitere Fragen im Reiserecht stehen wir in der Kanzlei karimi RECHTSANWÄLTE Ihnen gern zu Verfügung. Wenn Sie eine kurzfristige Beratung wünschen, können Sie eine Beratung gerne direkt über unser Partner-Portal (https://bit.ly/2m4iW5z) bestellen, wir rufen Sie dann schnellstmöglich zurück.
Ihr
Rechtsanwalt Karimi