Landgericht Koblenz Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2019, Aktenzeichen 13 S 13/19Ein 81-jähriger Urlauber buchte für seine Begleitung und sich für den März 2017 eine Kreuzfahrt von Singapur nach Barcelona. Da er während der Reise an einer Lungenentzündung erkrankte, musste er jedoch in Malaysia das Schiff verlassen und wurde in ein Krankenhaus eingeliefert. Dort wurde er in der Intensivstation behandelt. Er erholte sich jedoch bereits nach vier Tagen und wollte die übrige Kreuzfahrt in keinem Fall entfallen lassen. Deswegen buchte er gemeinsam mit seiner Begleiterin ein Flugzeug zum nächsten Anlegeort des Kreuzfahrtschiffes. In Mumbai angekommen, wollten die Passagiere wieder an Bord gehen, um die Reise fortzusetzen.
Sein Entsetzen war allerdings groß, als seine Begleitung und er nicht mehr an Bord gelassen wurden. Die Begründung durch den Schiffsarzt lautete, dass zwischenzeitlich eine Grippewelle an Bord ausgebrochen sei und es aus diesem Grund für den 81-jährigen Passagier zu gefährlich wäre, an Bord zu gehen. Nach seiner Rückkehr in Deutschland wollte der Passagier das nicht auf sich sitzen lassen. Er verklagte also kurzerhand die Reiseveranstalterin auf Rückzahlung der nicht genutzten Urlaubsleistungen sowie auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Der Passagier bekam recht. Bereits in der ersten Instanz urteilte das Landgericht zu seinen Gunsten. In der dann eingelegten Berufung des Reiseveranstalters kam es zum oben genannten Hinweisbeschluss, woraufhin der Reiseveranstalter die Berufung wieder zurücknahm.Die Rückkehr auf das Schiff ist dem Passagier mit seiner Begleitung zu Unrecht untersagt worden. Schließlich war er nach dem viertägigen Krankenhausaufenthalt schon wieder vollkommen genesen. Immerhin hat er ohne Probleme einen Flug von Malaysia nach Indien bestreiten können. Das Gripperisiko für ihn war gerade auch im Vergleich zu den anderen Passagieren nicht erhöht .Zudem müsse sich die Reiseveranstalterin den Fehler des Schiffsarztes auch zurechnen lassen. Das ansonsten notwendige Abhilfeverlangen des Passagiers konnte ihm hier nicht entgegengehalten werden. Ein Kontaktversuch von Mumbai aus war nicht notwendig. Abhilfe wäre nämlich überhaupt nicht möglich gewesen, da das Schiff in Mumbai nur wenige Stunden lag. Auch hätte keine Ersatzleistung zur Verfügung gestellt werden können. Zeit für ein Gesundheitszeugnis eines Arztes vor Ort gab es nicht. Dem Schiff weiter nachzuweisen, um gegebenenfalls später wieder an Bord zugelassen zu werden, sei dem Passagier nicht zuzumuten gewesen. Auch war es der Begleiterin nicht zuzumuten gewesen, ohne den klagenden Mann weiter zu reisen - insofern eine rundum verbraucherfreundliche Entscheidung des Landgerichts Koblenz.Für weitere Fragen im Reiserecht stehen wir Ihnen gern zu Verfügung.