Auch das Deutsche Auswärtige Amt hat inzwischen für die komplette Provinz Hubei eine Teilreisewarnung ausgesprochen. Zudem sind zahlreiche touristische Attraktionen komplett gesperrt, darunter die touristischen Highlights wie die verbotene Stadt, die Große Mauer etc.
In einer reiserechtlichen Bewertung liegt damit einunvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand vor, der eine Reise in die betroffenenRegionen erheblich beeinträchtigt.
Zahlreiche Reiseveranstalter haben bereits eigenständig reagiert und die Reisen entweder komplett gestrichen oder kostenfreie Umbuchungen angeboten. Die Fluggesellschaft British Airways hatte als erste sämtliche Flüge von und nach China gestrichen. Auch die Deutsche Lufthansa folgte inzwischen dem Beispiel.
Ein Pauschalreisender kann aber ohnehin jederzeit den Rücktritt einer Reisebuchung erklären. Wenn dann, wie hier, unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorliegen, kann der bezahlte Reisepreis vollständig zurückverlangt werden. Die Auszahlung muss dann binnen 14 Tagen folgen.
Anders sieht es aus, wenn Reisen in andere (von der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nicht betroffene) Regionen gebucht sind. In diesen Fällen musst nicht umgebucht oder kostenfrei storniert werden.
Individalreisende sind durch das Pauschalreiserecht nicht geschützt. Im Falle einer Stornierung ist damit eine Stornogebühr rechtlich möglich. Aber auch in diesen Fällen ist stets empfehlenswert, sich direkt an das Reiseunternehmen zu wenden, um eine Lösung aus Kulanz zu erwirken.