Coronavirus in Deutschland: Was deutsche Reisende nun wissen müssen

Coronavirus in Deutschland: Was deutsche Reisende nun wissen müssen

2.3.2020
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Reisende in Deutschland

Natürlichist auch das Szenario denkbar, in dem Inlandsreisen vomCoronavirus betroffen werden. Zu unterscheiden istzunächt, ob eine Pauschalreise vorliegt, also wenn zumindest zwei verschiedeneArten von Reiseleistungen fürden Zweck derselben Reise kombiniert werdenoder Einzelleistungen separatgebucht wurden. Liegen unvermeidbare außergewöhnlicheUmstände vor (ehemaliger Rechtsbegriff: „HöhereGewalt“) kann auch der deutsche Pauschalreisender vorReisebeginn denRücktritt erklären. Der Reiseveranstalter mussden dann bezahlten Reisepreisoder bereitsgezahlte Anzahlungenvollständig binnen14 Tagen erstatten.

Wann liegen unvermeidbareaußergewöhnliche Umstände(Höhere Gewalt) vor

Beidem Gesetzteswortlaut„unvermeidbare außergewöhnlicheUmstände§ handeltes sich um einen sogenannten unbestimmtenRechtsbegriff.Das bedeutet, dass bei der Ermittlung, ob unvermeidbare außergewöhnlicheUmstände vorliegen, diese Begriffe ausgelegtund gedeutetwerden müssen. Definiertwerden unvermeidbare außergewöhnliche Umstände als eine Situation, die nichtunter der Kontrolle einer der Parteien liegt und auch dann nicht hättevermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wären.Bei dem Coronavirus ist das unstreitig der Fall. Eine 100 %ige Sicherheit fürdie konkrete Bewertung als unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand gibt es aber wohl nur bei einer offiziellenReisewarnung oderetwa wenn bestimmte Gebieteschon abgesperrtworden sind. Je weiter man sich von einem abgeriegelten Gebietoder von einer offiziellenReisewarnung entfernt, desto weniger sprichtdafür, dass auch am konkreten Urlaubsort unvermeidbare außergewöhnlicheUmstände vorliegen.

ZumReisen kannaber natürlichniemand gezwungenwerden. Nur gibt es dann eben kein Geld zurück.

Individualreisendehaben keinenSchutz

Wereinzelne Reiseleistungenseparat gebuchthat, hat keine reiserechtlichen Ansprüche. Hier gelten dann also die vereinbarten Stornogebühren, sofern ein Storno überhaupt vereinbartwar.

In allen Fällen empfiehlt es sich aber besonders, sich direkt an die jeweiligen Unternehmen zu wenden, um gegebenenfalls eine Kulanzlösung zu erwirken.

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