Verbraucherdarlehen bleibt Verbraucherdarlehen

Verbraucherdarlehen bleibt Verbraucherdarlehen

16.6.2018
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I Was war passiert?

Unser Mandant schloss im März 2009 einen Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung eines BMW-Motorrads. Kaufpreis des Motorrads waren knapp 15.000 Euro. Unser Mandant kaufte dieses Motorrad unstreitig zu privaten Zwecken. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung. Insoweit, alles kein Problem.Nachdem die erste Vertragslaufzeit abgelaufen war, wollte unser Mandant zur weiteren Finanzierungen einen Anschlussvertrag mit der BMW Bank schließen. Unser Mandant teilte dem Darlehensgeber ordnungsgemäß mit, das er nun eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat, die allerdings in keinem Zusammenhang mit dem Kredit steht. Die BMW Bank nutzte diese Vorlage, um unseren Mandanten einen Vordruck zu überreichen, der offensichtlich an selbständige/gewerbliche Kunden ausgerichtet war. Unter einer kleinen Überschrift „wichtiger Hinweis“ folgte die Erklärung: "Das Darlehen ist bestimmt für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit."Nun beginnt der Schlamassel: Unser Mandant wechselte sein Bankkonto und teilte dies der BMW Bank ebenfalls ordnungsgemäß und rechtzeitig mit. Diese Mitteilung wurde seitens der Bank leider verschlampt. Nachdem die Bank dann mehrfach erfolglos versuchte, Geldbeträge von dem alten Bankkonto per Lastschrift einzuziehen, entzog unser Mandant der Bank einfachhaltshalber das Lastschriftmandat und vereinbarte somit eine Selbstzahlung. Nun versteifte sich allerdings die Bank und forderte aufgrund des vermeintlichen Zahlungsverzugs fröhlich immer weitere Gebühren. Da unser Mandant allerdings auf eine ordnungsgemäße und insbesondere korrekte Abrechnung bestand, zahlte er nicht. Es folgte die Kündigung seitens der BMW Bank, verbunden mit dem Wunsch auf Herausgabe des Motorrads. Auch diesen Wunsch kam unser Mandant nicht nach. Die BMW Bank beauftragte darauf hin ihre Rechtsanwälte um die Ansprüche durchzusetzen.II Entscheidung(en)Bereits das Amtsgericht Potsdam lehnte den Herausgabeanspruch ab. Hiergegen legte die BMW Bank Berufung ein, worüber das Landgericht Potsdam dann ebenfalls zu unsten unseres Mandanten entschied. Entscheidend für die Rechtsmäßigkeit des Herausgabeanspruches war nämlich, ob unserem Mandanten ein Besitzrecht zusteht. Dieses Besitzrecht würde sich aus dem Darlehensvertrag ergeben, sofern dieser nicht ordnungsgemäß oder fristlos durch die BMW Bank gekündigt war.Hier hat das Landgericht Potsdam letztlich die Entscheidung des Amtsgericht erneut bekräftigt, nämlich dass die Kündigung der BMW Bank unwirksam bleibt. Durch den „wichtigen Hinweis“ allein, können die verbraucherrechtlichen Schutzvorschriften nicht ausgehoben werden. Dies würde ein Verstoß gegen § 511 BGB darstellen, wonach von den Verbraucherschutzvorschriften der §§ 491-510 BGB zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden darf.

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