Vorallem mit Hilfe gefälschter E-Mails, die angeblich von der Bank gesendet wurdenund dazu auffordern, Logindaten oder TAN-Nummern einzugeben, versuchenBetrüger, an die Zahlungsinformationen von Bankkunden zu gelangen. Wenn dieserfolgreich war, finden bald darauf Abbuchungen vom Konto statt.
Wennman also den Verdacht hat, Opfer eines solchen Phishing-Angriffs geworden zusein, sollte man sich umgehend an die Bank wenden und den Sachverhaltmitteilen, um schlimmeres zu verhindern.
Ist einem aber nicht bewusst, dass die eigenen Kontoinformationen in falsche Hände gelangt sind, und nicht genehmigte Abbuchungen auffallen, sollte man auf jeden Fall direkt die Bank kontaktieren.
Häufigerstattet die Bank die nach der Mitteilung abgebuchten Beträge vom Kontoproblemlos.
DieBank weigert sich jedoch meistens die Beträgen zurückzuzahlen, die vor derSperrung des Kontos von den Betrügern abgebucht wurden, unter Verweis auf einpflichtwidriges Verhalten des Bankkunden, da diesem kein Anspruch zustehe. Dochdas stimmt oft nicht. Als Betroffener steht man nicht automatisch in solchenSituationen ohne Ansprüche da, denn die Bank ist teilweise gesetzlichverpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Das Gesetz schreibt vor, dass die Bank dem Kunden den nicht autorisierten Betrag grundsätzlich zu erstatten hat.
EineVerweigerung der Erstattung darf die Bank nur dann vornehmen, wenn derBankkunde in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder die Abbuchung durchvorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten gegenüber der Bankerfolgen konnte.
Damitdem Kunden grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, muss er dieerforderliche Sorgfalt in besonderes schwerem Maße außer Acht gelassen undleichtfertig gehandelt haben, d.h. eine Nichtbeachtung einfacher, offenkundigerund grundlegender Regeln oder die Verletzung besonders wichtigerSorgfaltsregeln und die Inkaufnahme eines möglichen Schadens vorliegen.
Einsolch erheblicher Verstoß ist jedoch oft nicht gegeben, in diesen Fällenverweigert die Bank die Erstattung daher zu unrecht.
Im Ergebnis ist daher im Einzelfall anwaltlich zu prüfen, ob überhaupt ein grob fahrlässiger Pflichtverstoß des Bankkunden vorliegt, bevor sich die Bank zu Unrecht aus der Affäre zieht.
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