Rechtsanwalt Roosbeh Karimi im SAT1 Frühstücksfernsehen
Was war passiert: Eine 78-jährige Rentnerin schaffte es in der Münchner U-Bahn nicht, ihren gültigen Fahrausweis „rechtzeitig“ dem Kontrolleur vorzuweisen. Daraufhin sollte sie die vertragsgemäße Strafe in Höhe von 60,00 Euro entrichten. Ihren Fahrausweis konnte sie im übrigen nach etwas mehr als einer Minute doch noch vorzeigen – für den Kontrolleur zu spät. Die Rentnerin bat im Nachhinein bei den Verkehrsbetrieben um Erlass der Strafe – ihre Bitte prallte jedoch ab. Die Argumentation der Münchner Verkehrsbetriebe lautet, dass wenn für jede zu kontrollierende Person 60 Sekunden verwendet würden, eine effektive Kontrolle nicht mehr stattfinden könne.
Wie viel Zeit hat ein Fahrgast zum Vorzeigen
Eine starre Regelung gibt es hierfür nicht. Geregelt ist nur, dass der gültige Fahrausweis tatsächlich mitzuführen und im Falle einer Kontrolle vorzuzeigen ist. Das Argument der Verkehrsbetriebe ist natürlich nicht völlig von der Hand zu weisen. Dennoch ist hier schon mehr als offensichtlich, dass im Falle eines Gerichtsprozesses die Chancen der Verkehrsbetriebe auf die 60 Euro eher als gering einzuschätzen sind. Einer älteren Rentnerin war selbstverständlich mehr Zeit einzuräumen. In der Zeit, in der die Rentnerin ihr Ticket suchte, hätte der Kontrolleur durchaus noch andere Fahrgäste kontrollieren können, sodass auch die Effektivität nicht leidet.
Musste die Rentnerin zahlen
Letztlich, aber auch nur nach einer Einschaltung der SAT1 – Redaktion, wurde die Strafe der Rentnerin doch noch erlassen. Völlig zu Recht, wie Herr Rechtsanwalt Karimi in dem Beitrag erklärt.
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