Er sollte die Innovation des Jahreswerden. Doch nun sorgt er dank einer Welle der Empörung für Schlagzeilen:Zahlreiche verägerte Kunden äußern auf Social-Media-Plattformen, allen voranFacebook, ihren Unmut und erwägen gar rechtliche Schritte.
Die Rede ist vom neuen Thermomix TM6 von Vorwerk, welcher – überraschend für Kunden und wohl auch für Verkäufer – bereits im April 2019 auf den Markt kommen soll.
Der TM6 ist das neue Modell desbeliebten Küchengeräts Thermomix von Vorwerk. Er ist der Nachfolger des fünfJahre zuvor erschienenen TM5 und verfügt über deutlich erweiterte (Koch-)Funktionen.Seit dem 8. März 2019 verteibt ihn Vorwerk über seine selbständigen Verkäuferfür einen stolzen Preis von 1359 Euro.
Das freut jedoch nicht alle gleichermaßen. Vor allem auf Facebook sammeln sich negative Kommentare von entzürnten Kunden, die erst kürzlich den TM5 erworben haben und sich nun getäuscht fühlen, weil sie in den vergangenen Wochen und Monaten nicht darüber informiert worden waren, dass in absehbarer Zeit ein neues Modell auf den Markt kommt. Einige werfen Vorwerk zudem vor, dass sie von den Verkäufern selbst auf Nachfrage, eine falsche Anwort bekommen haben. Es ist vielfach die Rede von "Betrug" und "Kundenfeindlichkeit". Größte Sorge von vielen ist dabei eine befürchtete rapide Wertminderung ihres Geräts. Daher sprechen sich einige Kunden für eine Musterfeststellungsklage aus, zumindest aber für ein juristisches Vorgehen gegen Vorwerk aus.
Vorwerk entgegnet der Kritik, dass sowohl die Repräsentanten/Repräsentantinnen als auch das gesamte Verkaufspersonal nicht über die Einführung des neuen TM6 informiert waren. Es sei ein Teil der Unternehmensphilosophie, dass neue Produkte von Vorwerk eine Überraschung für jedermann sind. Kunden, die ihren TM5 zwischen dem 20. Februar und 08. März 2019 bestellt haben, hätten von Vorwerk ein „individuelles Wechselangebot auf den Thermomix TM6“ erhalten.
Denjenigen Käufern, die ihr Gerät vor diesem Zeitraum bestellt haben, wird ein Umtauschangebot hingegen ausnahmslos verwehrt. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass der TM5 nach wie vor ein hervorragendes Produkt sei, für welches auch der Support wie bisher weitergeführt werde.
Diese Antwort von Vorwerk ignoriert aber die Tatsache, dass die Produkteigenschaften des TM5 überhaupt nicht infrage gestellt werden, sondern die wahrheitswidrigen Angaben der Verkäufer, wonach in absehbarer Zeit kein neues Modell erscheinen wird.
Dass die meistenKunden von dieser Reaktion wenig erfreut sind, ist nachvollziehbar. Es verwundertdaher auch nicht, dass vielfach über eine Musterfeststellungsklage diskutiertwurde.
Mithilfe der Musterfeststellungsklage, welche erst seit dem 1. November 2018 zur Verfügung steht, können viele geschädigte Verbraucher mit nur einer Klage Ansprüche gegenüber Unternehmen geltend machen. Anlass für ihre Einführung war der Dieselskandal von 2015, der eine unfassbare Menge an sich widersprechenden Entscheidungen hervorrief. Die Musterfeststellungsklage ist daher zum einen für solche oder ähnlich gelagerte Masseschäden konzipiert, gleichzeitig jedoch auch für sog. Streuschäden mit geringen individuellen Schadensbeträgen.
Folglich könnte der hier in Rede stehende Fall unter Umständen in den Anwendungsbereich der Klage fallen. Problematisch ist jedoch, dass nur ausgewählte Verbände, im Wesentlichen nur die Verbraucherzentralen, Musterfeststellungsklagen führen dürfen und sich Geschädigte nicht als selbst klageführende Gruppe zusammenschließen dürfen.
DerVerbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) teilte diesbezüglich jedoch mit, dass manderzeit über keine freien Kapazitäten für weitere Musterfeststellungsklagenverfüge und der Fokus aktuell auf der Klage der geschädigten VW-Fahrer liege. Außerdemgebe es laut Verbraucherschützern keine rechtlichen Probleme im Zusammenhangmit der Modellpolitik von Vorwerk, da aus ihrer Sicht keine Pflicht fürAnbieter bestehe, neue Modelle vorher anzukündigen.
Damit bleibt den Geschädigten nur noch, individuell gegen Vorwerk vorzugehen oder sich zu einem Verband zusammenzuschließen. Hürden für die Gründung eines Verbands sind jedoch durchaus vorhanden. So müssten sich zunächst einmal mind. 350 Mitglieder zur Verbandsgründung finden.
In Betracht kommt eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB, wobei hinsichtlich der Täuschung auf den Verkäufer abgestellt werden muss. Täuschung ist definiert als jede Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen, mit dem Ziel eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen. Arglistig handelt, wer vorsätzlich handelt. Dabei genügt bedingter Vorsatz. Die Beweislast hierfür liegt beim Käufer. Er müsste also im konkreten Fall beweisen, dass er bewusst falsch informiert wurde.
Laut Vorwerk wussten die Verkäufernichts von dem neuen Modell und waren sogar angewiesen Unwissenheitvorzuspielen. Jedoch könnte die Tatsache, dass diese auf Provisionsbasisarbeiten und deshalb ein berechtigtes Interesse daran haben, möglichst vieleGeräte zu verkaufen, dafür sprechen, dass sie bewusst lange Zeitspannen oderandere Fehlinformationen angegeben haben, obwohl sie kein genaues Wissen hierzuhatten. Das wiederum muss zwar in jedem Einzelfall mit Aussagen belegt werden,das Verhalten der Repräsentanten wird sich Vorwerk aber direkt selbst vorwerfenlassen müssen. Deswegen prüfen wir derzeit für Dutzende Geschädigte einenDirektanspruch gegen Vorwerk und halten auch die Betreuung einerMusterfeststellungsklage nicht für ausgeschlossen. Wenn Sie auf dem aktuellstenStand bleiben möchten, abonnieren Sie unseren Newsletter!
Außerdem steht Ihnen für dieAnfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung ein Musterschreiben zumDownload zur Verfügung.
TM5-MusterschreibenHerunterladen
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