Der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer und weitere verbraucher- und sozialorientierte Organisationen in Deutschland versuchten die bei einigen Online-Reisevermittlern gängige Praxis, im Falle einer Stornierung Gebühren zu erheben, gerichtlich zu unterbinden. Dies gelang aus Verbrauchersicht bedauerlicherweise nicht. Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 3. Mai 2017, Aktenzeichen 15 O 228/16:1. Eine Klausel, in der sich ein Vermittler entgeltlich bereit erklärt, den Reisenden bei Stornierungen oder Umbuchungen zu unterstützen, ist nicht unzulässig.Die Argumente der Verbraucherschützer überzeugten das Landgericht Berlin nicht. Das Landgericht meint, es kann dahinstehen, ob sich für den Reisevermittler bereits aus dem Vermittlungsvertrag Fürsorge- oder Nebenpflichten ergeben, Kunden bei einer Stornierung durch die Weiterleitung der Stornierungserklärung zu unterstützen. Würden Reisevermittler solcheUnterstützungsleistungen zusagen, würde daraus nicht folgen, dass diese Leistungen unentgeltlich zu erbringen wären. Das Landgericht stützt die Entscheidung darauf, dass mit der ursprünglichen Vermittlung der Buchung der Vermittlungsvertrag zunächst beendet ist. Wenn jetzt der Kunde, nachträglich von seiner ursprünglichen Buchungsentscheidung eine Stornierung ausüben möchte, spielt es rechtlich keine Rolle, ob damit der alte Vermittlungsvertrag wieder auflebt oder mit der Stornierungserklärungeine neue vertragliche Abrede entsteht. Entscheident ist, dass es sich in jedem Fall um eine von der abschließend erbrachten (ursprünglichen) Vermittlungsleistung zu trennende zusätzliche Geschäftsbesorgung (Bearbeitung der Stornierung) handelt, die allein auf einem späterenEntschluss des Kunden beruht.
Der Reiserechtsexperte Rechtsanwalt Roosbeh Karimi sagt zu dem Urteil folgendes:
„Mich persönlich überzeugt das Urteil rechtlich und tatsächlich nicht. Die rechtliche Argumentation des Landgerichts Berlin ist zwar einwandfrei, allerdings halte ich die Einschätzung, dass mit der Stornierung eine neue und insbesondere von der abschließend erbrachten ersten Vermittlungsleistung zu trennenden Geschäftsbesorgung für nicht nachvollziehbar. Das Landgericht berücksichtigt hierbei nämlich nicht, dass viele Leistungserbringer, wie auch die Leistungsvermittler, regelmäßig in der Kommunikation mit dem Kunden sich gegenseitig den schwarzen Peter zuschieben. Dies führt dazu, dass Online-Buchenden die Rechtsdurchsetzung erheblich erschwert wird. Mit dem Urteil ist zu befürchten, dass Buchende in Zukunft doppelt zur Kasse gebeten werden. Nämlich einmal direkt beim Leistungserbringer aufgrund der Stornierungsgebühren und zusätzlich noch einmal beim Vermittler, der für die Stornierung ebenfalls eine Rechnung stellen wird“.