Schon zum zehnten Mal ist Rechtanwalt Roosbeh Karimi zu Gast in der Fernsehwerft, im Sat1 Frühstücksfernsehen. In der Sendung geht es um unsere Rechte und Pflichten, sollte es zu einem unbefristeten Poststreik kommen. Millionen Sendungen dürften dann nämlich verspätet angekommen, befürchtet auch Romina Langenhan, und stellt die Fragen. Den vollständigen Beitrag finden Sie hier in der Mediathek
Ja, die Deutsche Post ist gesetzlich dazu verpflichtet, die sog. Grundversorgung sicherzustellen. Es muss also bspw. mindestens einmal werktäglich die Post zugestellt werden und Briefkästen müssen jeden Werktag geleert werden.
Grundsätzlich sind Versender:innen dafür verantwortlich, dass die eigene Post bei den Empfänger:innen rechtzeitig ankommt. Fristen beginnen dann erst zu laufen, wenn die Post auch zugestellt wurde. Wenn Briefe mit Fristen (wie zum Beispiel Rechnungen oder Mahnungen) erst verspätet zugestellt werden, ergeben sich daraus keine rechtlichen Konsequenzen. Verpassen Empfänger:innen aufgrund einer verspäteten Zustellung eine gesetzte Frist, darf der:die Absender:in auch keine Säumnisgebühren erheben. Das wäre nur möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Brief dem:der Empfänger:in rechtzeitig zugegangen ist. Das ist jedoch bei normalen Briefen nicht möglich, vielmehr müsste der Absender dafür Versandmethoden mit Zusatzleistungen wie beim Einschreiben gewählt haben.
Nein, die Beweislast liegt hier bei den Absender:innen. Sie müssen nachweisen, dass der Brief rechtzeitig zugestellt wurde.
Ist man als Verbraucher:in selbst Absender:in und muss mit der verschickten Post Fristen einhalten, ist man ebenfalls für die Fristwahrung selbst verantwortlich. Um diese einzuhalten, sollten Verbraucher:innen auf andere Versandunternehmen ausweichen. Zu beachten ist jedoch, dass Absender:innen beim normalen Postversand keinen gesetzlichen Anspruch darauf haben, dass ihr Brief fristgerecht zugestellt wird. Die angegebenen Laufzeiten beim regulären Versand sind nämlich keine garantierten, sondern lediglich Regellaufzeiten. Um auf Nummer sicher zugehen wird daher empfohlen, auch bei anderen Versandunternehmen Versandarten mit Zusatzleistungen wie beim Einschreiben zu wählen und die Post in dringenden Fällen dann sogar per Expresssendung zu verschicken.
Die Deutsche Post haftet grundsätzlich nicht für verspätet zugestellte Pakete oder Briefe beim normalen Versand. Für die Folgen eines Streiks hat die Deutsche Post bzw. die DHL außerdem eine Haftung durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen. Verschwinden also wichtige Schreiben und Unterlagen aufgrund bzw. während des Poststreiks, können Versender:innen zwar bei geeigneter Versandart einen Nachforschungsantrag stellen, den entstandenen Schaden aber nicht ersetzt bekommen.
Ja, die DHL haftet zum Beispiel bei Versandarten mit Zusatzleistungen wie beim Expressversand oder dem Einschreiben. Kann die Post in diesen Fällen einen bestimmten Zustelltermin nicht einhalten, muss sie für daraus entstehende Schäden haften. Bei Poststreiks und deren Folgen gilt aber auch hier, dass Verbraucher:innen hier wahrscheinlich keinen Schadensersatzanspruch haben, weil die Deutsche Post Streiks in ihren AGBs als Haftungsgrund ausgeschlossen hat.
Grundsätzlich sollten sich Verbraucher:innen zunächst an das Versandunternehmen wenden. Bei der DHL kann man zudem bei innerdeutschen Paketen online eine Nachforschung in Auftrag geben, wenn das Paket eine Woche nach dem Versand nicht zugestellt wurde. Bleibt dieser Nachforschungsantrag erfolglos, können sich Verbraucher:innen außerdem an die Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur wenden und mithilfe eines kostenfreien Verfahrens eine Streitbeilegung zwischen Kund:innen und dem Postunternehmen erzielen.
Möchten Verbraucher:innen ihre online bestellte Ware zurückschicken, sollten sie in jedem Fall auf die Einhaltung der Widerrufsfrist achten. Dafür ist ausreichend, wenn die Ware innerhalb dieses Zeitraums verschickt wird. Während des Poststreiks sollten Kund:innen daher auf andere Transportunternehmen wie zum Beispiel Hermes oder DPD ausweichen und als Nachweis für die Fristwahrung den Einlieferungsbeleg sorgfältig aufbewahren. Weil für die Wahrung der Widerrufsfrist in den meisten Fällen die Aufgabe bei der Post im Zeitraum der Widerrufsfrist maßgeblich ist und nicht die Zustellung beim Unternehmen, dürfte der Poststreik hier keinen großen Einfluss haben. Wie man auch per E-Mail rechtssicher kommuniziert, lesen Sie hier.