Mit einigen großen Ketten konnten wir bereits bilaterale Verträge zur schnellen und unkomplizierten Erledigung potentieller Rechtsstreitigkeiten finden. Das klappt wunderbar und bietet für beide Seiten Vorteile. Die Kunden sind happy, weil sie schnell das Geld zurückbekommen. Das Studio erspart sich einen langen und kostenwidrigen Rechtsstreit, der zudem noch Personal an der falschen Stelle bindet.
Kleinere Studios hingegen sind meist noch mehr geneigt, erst recht keinen Rechtsstreit zu provozieren. Denn schon im Juli letzten Jahres hatte das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 9. Juli 2021 (Az. 2 S 35/21) recht eindeutig zu Gunsten von Verbraucher:innen entschieden. Geld ohne Gegenleistung gibt es zurück und eine Verlängerung ist nicht durchsetzbar.
Zuvor hatte schon das Amtsgericht Papenburg als Vorinstanz am 28. Dezember 2020 ähnlich argumentiert und eine einseitige Vertragsverlängerung abgelehnt (Az. 3 C 337/20). Auf dieses Urteil können sich Verbraucher:in wunderbar berufen und auf das Recht bestehen.
Auch das Amtsgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 11. Juni 2021 (Az. 9 C 95/21) bestätigt, dass Mitglieder keine Beiträge zahlen müssen, wenn ihr Fitnessstudio wegen behördlich angeordneter Corona-Auflagen geschlossen ist. Daher sei auch eine einseitige Vertragsverlängerung um diese Zeit nicht möglich, so die Richter.
Für unsere Mandantin Getright24 vertreten wir tausende von Fitnessstudio-Mitglieder:innen bundesweit - bislang zu 100% mit Erfolg. Unsere Strategie ist es dabei von Beginn an gewesen, in der für alle schwierigen Pandemielage zu einvernehmlichen Einigungen zu kommen und das sogar entgegen unserem Gebühreninteresse. Denn wir haben in keiner einzigen Angelegenheit außergerichtlich die Erstattung unserer Rechtsanwaltsgebühren verlangt.
Doch zahlreiche Versuche, auch mit der RSG-Gruppe eine Einigung zu finden, schlugen fehl. Erst reagierte man auf unserer Schreiben überhaupt nicht und nahm unsere Kontaktversuche wohl gar nicht ernst. Nach den ersten Dutzend Klageverfahren kam es dann noch Ende Oktober 2020 zu einem direkten Video-Gespräch. Doch zu unserem größten Erstaunen wollte man sich gar nicht mit uns einigen, sondern sich einfach nur anhören, was wir zu sagen hatten. Und wir hatten einiges zu sagen, aber blieben leider komplett ungehört. Seitdem korrespondieren wir nur noch über das zuständige Amtsgericht Bamberg.
Vor Gericht läuft es für die RSG Group derzeit aber gar nicht gut. Erst kam man mit der Vielzahl der Klagen überhaupt gar nicht zurecht. Ab Ende November hagelte es dann noch schlechtere Nachrichten, nur diesmal eben im Namen des Volkes. Wir freuen uns, denn wir haben die Rechte der Verbraucher:innen erfolgreich durchgesetzt:
https://karimi.legal/2021/urteil-des-amtsgericht-bamberg-vom-30-11-2021-az-0103-c-922-21/
Urteil des Amtsgericht Bamberg vom 30.11.2021 (Az. 0103 C 922/21)
https://karimi.legal/2021/urteil-des-amtsgericht-bamberg-vom-30-11-2021-az-0103-c-890-21/
Urteil des Amtsgericht Bamberg vom 30.11.2021 (Az. 0103 C 890/21)
https://karimi.legal/2021/urteil-des-amtsgericht-bamberg-vom-30-11-2021-az-0103-c-919-21-2/
Urteil des Amtsgericht Bamberg vom 07.12.2021 (Az. 0103 C 919/21)
https://karimi.legal/2021/urteil-des-amtsgericht-bamberg-vom-30-11-2021-az-0103-c-933-21/
Urteil des Amtsgericht Bamberg vom 07.12.2021 (Az. 0103 C 933/21)
https://karimi.legal/2021/urteil-des-amtsgericht-bamberg-vom-30-11-2021-az-0103-c-949-21/
Urteil des Amtsgericht Bamberg vom 07.12.2021 (Az. 0103 C 949/21)
Übrigens, trotz der rechtskräftigen Urteil hat die RSG-Gruppe noch immer keinen einzigen Cent bezahlt. Hunderte von Verfahren laufen noch. Hier ist also das letzte Wort noch immer nicht gesprochen.