Kammergericht bestätigt VW-Fahrer

Kammergericht bestätigt VW-Fahrer

1.9.2019
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Sittenwidrige Schädigung durch VW wird vom Oberlandesgericht Berlin bejaht

Nachdem bereits allgemein bekannt ist, dass Volkswagen, genauso auch wie andere Diesel-Hersteller, negative höchst instanzielle Urteile unter allen Umständen vermeiden wollen, hinderte es diesmal auch nicht das Kammergericht in Berlin, seine Rechtsauffassung kundzutun. Das Kammergericht hat dies mit einer Pressemitteilung vom 20. August 2019 zum Verfahren im Aktenzeichen 4 U 51/19 und 4 U 9/19. Nach Veröffentlichung der Pressemitteilung hieß es von Seiten VW, man wolle sich nun mit den Klägern einigen.

§ 826 - Sittenwidrige Schädigung der Kunden

In der Pressemitteilung teilt das Kammergericht mit, dass Fahrzeuge schon allein aufgrund der Betroffenheit vom Diesel-Skandal eine Wertminderung erleiden und der Schaden der Kläger zum anderen schon in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit liege. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schaden vorliegt, kommt es auch nicht darauf an, ob ein Software-Update nachträglich durchgeführt worden sei, da hierin kein Verzicht auf Schadensersatz liege.

Kammergericht bejaht Vorsatz

Volkswagen hat nach der vorläufigen Rechtsauffassung des Kammergerichts auch vorsätzlich gehandelt. Schließlich setzt ein vorsätzliches Handeln auch keine Absicht des Vorstandes voraus, es genügt, wenn das Ergebnis wenigstens billigend in Kauf genommen wird. Dem ist Volkswagen nicht ausreichend entgegengetreten. Zudem hat Volkswagen noch nicht einmal mitgeteilt, wer letztlich Entscheidungsträger gewesen ist. Aber auch für die Leiter der Entwicklungsabteilung würde Volkswagen in voller Höhe haften, da es sich um sogenannte Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB handelt. Eine Entlastung der Haftung hat Volkswagen ebenfalls nicht vorgetragen.

Nutzungswertersatz muss abgezogen werden

Nach Ansicht des Senats muss jedoch ein Schadensersatzanspruch um einen Nutzungswertersatz gemindert werden. Dabei geht das Kammergericht großzügig von einer Laufleistung der Fahrzeuge von ca. 300.000 km aus. Es wird nun erwartet, nachdem im ersten Verfahren bereits eine Einigung getroffen wurde, dass sich auch in den oben genannten weiteren Verfahren gütlich geeinigt wird.

Pressemitteilung vom 20. August 2018 (PM 45/2019) Kammergericht Berlin

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