Fluggesellschaft muss bei Annullierung nicht den vollen Preis zurückzahlen

Fluggesellschaft muss bei Annullierung nicht den vollen Preis zurückzahlen

4.3.2019
|
x
min

Der EuropäischeGerichtshof hatmit Urteil vom 12.09.2018, Aktenzeichen C 601/17, entschieden, dass Fluggesellschaften inbestimmten Fällenbei Annullierungnicht den vollständig vomFlugreisenden gezahltenPreis zurückerstattenmüssen. Hintergrund dieserEntscheidung istder Fall einer Familie, die über die Webseite opodo.de Ticketsfür einen Flug von Hamburg über Barcelona nach Faro (Portugal) mit der Fluggesellschaft Vueling buchten undhierfür insgesamt1.108,88 Eurozahlten. Dieser Flug wurde annulliert. Im Nachgang machtendie Reisendengegen Vuelingdie Rückzahlungder vollständigenTicketkosten geltend. Vueling weigerte sich.

Fluggesellschaft hat nur den eigenen Preis zurückzuzahlen

Indem Rechtsstreitvor dem Amtsgericht Hamburgist das Verfahren dannausgesetzt wordenund dem Europäischen Gerichtshofzur sogenanntenVorabentscheidung vorgelegt worden. Problem war nämlich, dass Vueling selbstnicht von opodo den Betrag von 1.108,88 Euroerhalten hat, sondern lediglich einenBetrag inHöhe von 1.031,88 Euro. Das bedeutet, dass 77,00 Euro lediglich fürdie Vermittlungan opodo gingen. Vueling sagte also, dass die anopodo gezahlte Provisionnicht Bestandteildes Flugscheinspreises sei und deswegen dieser Anteil von Vueling auch nicht zu erstatten wäre.

Flugschein ist weit auszulegen

Hierzu stellteder EuGH klar, dass eine Provision grundsätzlichbeim Kauf eines Flugscheinesals Bestandteildes Preisesanzusehen ist. Allerdings ist dabei stets die besondere Einbeziehungin den Flugpreis zu prüfen. Der Gerichtshofführt dann aus, dass ein ohne Wissen der Fluggesellschaftfestgelegter Bestandteildes Ticketpreisesnicht als für die Inanspruchnahme dervon ihm angebotenen Leistungenangesehen werdenkann.

Damitkann also zusammengefasst werden, dass die Provisionfür den Vermittler immerdann auch von der Fluggesellschaft zurückverlangtwerden kann, außer die Provision wurde ohne das Wissen der Fluggesellschaftfestgelegt.Ob dies der Fall ist, ist stets Sache des entscheidenden Gerichts.

Unsere Reiserechtsexperten meinen

DieEntscheidung desEuropäischen Gerichtshofsist nachvollziehbarund einleuchtend. Es wäre lediglichschön, wenn der Gerichtshof sogleicheine Vermutungsregel aufgestellthätte. Im Zweifel werden die Fluggesellschaften nunstets behaupten, dass Provisionen ohneihr Wissen festgelegt wordensind. Das mag in vielen Fällen auf die konkrete Provision (-s Höhe) auch zutreffendsein. Allerdings könnenFluggesellschaften kaum behaupten, bei verkauften Ticketsüber Vermittlungsportalendavon auszugehen, dass dort überhauptkeine Provisionfällig würde. Gelingt es einer Fluggesellschaft tatsächlich, den Anspruch auf Rückzahlung desgesamten Flugpreises(inklusive Provision) abzuwehren, bleiben Flugreisendennicht schutzlosgestellt. Denn in solchen Fällenist zu prüfen, ob die Provision nichtdirekt beimReisevermittler zurückverlangtwerden kann.

Ihnen könnte auch gefallen...

Nehmen Sie Kontakt auf!

Kontaktieren Sie uns jetzt für eine kostenlose Erstberatung und lassen Sie uns gemeinsam den ersten Schritt zu Ihrem juristischen Erfolg gehen!
Gratis Ersteinschätzung erhalten