Fitnessstudiogebühren bei Coronaschließung

Fitnessstudiogebühren bei Coronaschließung

15.7.2021
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Dabei hat schon das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 9. Juli 2021 (Az. 2 S 35/21) eindeutig zu Gunsten von Verbraucher:innen entschieden. Geld ohne Gegenleistung ist es zurück und eine stillschweigende Verlängerung ist nicht durchsetzbar. Verbraucher:innen sollten sich daher wehren.

Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 11. Juni 2021 (Az. 9 C 95/21) bestätigt, dass Mitglieder keine Beiträge zahlen müssen, wenn ihr Fitnessstudio wegen behördlich angeordneter Corona-Auflagen geschlossen ist. Daher sei auch eine einseitige Vertragsverlängerung um diese Zeit nicht möglich, so die Richter. 

Nach dem Landgericht Osnabrück (Urteil vom 9. Juli 2021 (Az. 2 S 35/21) kann das Fitnessstudio Corona-bedingte Schließzeiten nicht einfach kostenfrei an die ursprüngliche Vertragslaufzeit anhängen. Das Amtsgericht Papenburg als Vorinstanz hatte am 28. Dezember 2020 ähnlich argumentiert und eine einseitige Vertragsverlängerung abgelehnt (Az. 3 C 337/20).  Auf dieses Urteil kann sich Verbraucher:in wunderbar berufen und auf das Recht bestehen.

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