Dabei hat schon das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 9. Juli 2021 (Az. 2 S 35/21) eindeutig zu Gunsten von Verbraucher:innen entschieden. Geld ohne Gegenleistung ist es zurück und eine stillschweigende Verlängerung ist nicht durchsetzbar. Verbraucher:innen sollten sich daher wehren.
Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 11. Juni 2021 (Az. 9 C 95/21) bestätigt, dass Mitglieder keine Beiträge zahlen müssen, wenn ihr Fitnessstudio wegen behördlich angeordneter Corona-Auflagen geschlossen ist. Daher sei auch eine einseitige Vertragsverlängerung um diese Zeit nicht möglich, so die Richter.
Nach dem Landgericht Osnabrück (Urteil vom 9. Juli 2021 (Az. 2 S 35/21) kann das Fitnessstudio Corona-bedingte Schließzeiten nicht einfach kostenfrei an die ursprüngliche Vertragslaufzeit anhängen. Das Amtsgericht Papenburg als Vorinstanz hatte am 28. Dezember 2020 ähnlich argumentiert und eine einseitige Vertragsverlängerung abgelehnt (Az. 3 C 337/20). Auf dieses Urteil kann sich Verbraucher:in wunderbar berufen und auf das Recht bestehen.