EU-Verbraucherschutz für digitale Produkte

EU-Verbraucherschutz für digitale Produkte

27.1.0202
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Neue Regeln für den Handel

Derzeit werden einige verbraucherrechtlich relevante EU-Richtlinien in Bezug auf den Handel mit digitalen Produkten umgesetzt. Dementsprechend wurde und wird das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) angepasst. Die neuen Regeln gelten für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

Was ist neu?

Zum einen ist am 01.01.2022 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen parallel mit der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie zur Regelung des Verkaufs von Produkten mit digitalen Elementen und Aspekten des dazugehörigen Kaufvertrags eingeführt. Beide Richtlinien sind auf Verträge anzuwenden, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden.

Die Digitale-Inhalte-Richtlinie (DIRL)

Die Digitale-Inhalte-Richtlinie soll objektive Merkmale liefern, um eine vertragsgemäße Leistung zu sichern. Dabei geht es darum, dass das Produkt kontinuierlich und zuverlässig funktioniert. Weiterhin sollen durch eine Updatepflicht laut § 327f BGB Aktualisierungen bereitgestellt und auch auf diese aufmerksam gemacht werden.

Wichtig ist, dass die Regeln sich nicht nur auf einen Kaufvertrag beziehen, der durch eine Zahlung abgeschlossen wurde, sondern personenbezogene Daten ebenso als bindende Währung gelten. Ein Beispiel hierfür ist die kostenlose Nutzung Sozialer Netzwerke, für die bei der Anmeldung Daten des Nutzers verlangt werden.

Was zählt als digitales Produkt?

Zu digitalen Produkten werden digitale Inhalte und Dienstleistungen, personenbezogene Daten und körperliche Datenträger gezählt. Kauft man also beispielsweise eine Videodatei oder eine Software gilt die neue Richtlinie, bzw. die nationalstaatliche Umsetzung!

Weiterhin ist die DIRL anwendbar für sogenannte Verträge mit digitalen Elementen (Paketverträge). Darunter fallen beispielsweise Smart-TV oder Smart-Kühlschrank. In diesem Fall wird das digitale Produkt mit einem physischen Elektronikprodukt erworben, dass das digitale Produkt wiedergeben soll.

Welche Rechte haben Verbraucher:innen?

Dem Verbraucher stehen durch die Richtlinien umfassende Gewährleistungsrechte zu. Ist ein Vertrag über ein digitales Produkt beschlossen, kann der Verbraucher, sofern nicht anders vereinbart, die sofortige Bereitstellung bzw. die Bereitstellung verlangen. Kommt der Anbieter der Bereitstellung nicht nach, kann der Verbraucher gemäß § 327 m BGB den Vertrag beenden, Nacherfüllung oder eventuell Schadensersatz fordern. Selbstverständlich muss das Produkt bei der Bereitstellung mangelfrei sein und somit den subjektiven und objektiven Anforderungen und denen an die Integration entsprechen. Entspricht das Produkt diesen Maßstäben nicht, besteht auch hier ein Anspruch auf Vertragsbeendigung und Schadensersatz. Die Ansprüche verjähren zwei Jahre nach der Bereitstellung. Die Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Mangels kann innerhalb von einem Jahr nach der Bereitstellung dargelegt werden.

Welche Rechte haben Verbraucher:innen?

Die Warenkaufrichtlinie, die am 01.01.2022 in Kraft getreten ist, ersetzt die Verbrauchsgüterrichtlinie. Sie gilt für Waren mit digitalen Elementen und soll das ordnungsgemäße Funktionieren des digitalen Binnenmarkts regeln sowie Kaufvertragsregelungen der technologischen Entwicklung entsprechend anpassen. Mit der neuen Richtlinie wird außerdem der Sachmangelsbegriff so definiert, dass sowohl die subjektiven und die objektiven Ansprüche als auch die Montageanforderungen an die Ware erfüllt sein müssen. Das heißt unter anderem, dass die Beschaffenheit des Produkts wie vereinbart und zur vorausgesetzten Verwendung geeignet sein muss. Somit ändern sich auch die Rücktritts- und Schadensersatzregeln, wodurch unter bestimmten Umständen keine Fristsetzung zur Nacherfüllung mehr erforderlich ist und bei ausgebliebener Leistung der Verkäufer die Kosten und das Risiko der Rücksendung zu tragen hat. Die Nacherfüllungsregelungen werden dahingehend angepasst, dass zum Beispiel nur noch ein Nachbesserungsversuch geduldet werden muss. Weiterhin wird die Beweislastumkehr auf ein Jahr verlängert und es kommen weitere Informations- und Belehrungspflichten für den Anbieter hinzu. Die Gewährleistungsrechte der Verbraucher werden insofern insgesamt gestärkt. Der Handel muss sich hierauf einstellen.

Was noch?

Als weitere Regelung kommt ab dem 28.05.2022 die Modernisierungsrichtlinie, bei der es um Änderungen beim Widerruf, Informationspflicht für Betreiber von Online-Marktplätzen und Sanktionen geht. Außerdem soll zum 01.07.2022 die Position des Verbrauchers gestärkt werden, indem der Kündigungsbutton eingeführt wird.



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