E-Mail Trick

E-Mail Trick, Alternative zum Post-Einschreiben

9.5.2023
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KARIMI.legal #Howto.

Gewusst wie: Der E-Mail-Trick

Wirksame Zustellungen per E-Mail – so funktioniert es

Eine der häufigsten Fragen die gestellt werden ist, ob man eine wichtige Erklärung immer nur per Einschreiben Übergabe Absenden muss. Es kommt selten genug vor, aber hier lautet die eindeutige Antwort nein. Wenn es mal wirklich sehr sehr wichtig ist, dann hilft nur eine Zustellung per Gerichtsvollzieher oder per Privat-Kurier. In den allermeisten alltäglichen Fällen jedoch wird man wahrscheinlich eher nicht hierauf zurückgreifen. Denn es reicht eine einfache E-Mail.

Zustellungsnachweis per E-Mail

Bei E-Mails hat man aber natürlich das Problem, dass man im Zweifel Schwierigkeiten bekommen kann, den Zugang der Nachricht auch wirklich nachzuweisen. Einfach sind da die Fälle, in denen man eine automatische Eingangsbestätigung des Absenders bekommt. Noch besser ist sogar, wenn in dieser automatischen Antwort der ursprüngliche E-Mail Text auch schon enthalten ist. Das ist auch oft bei Kontaktformularen der Fall. Dann hat man eben eine Zustellbestätigung und die jeweilige Gegenseite muss sich diese vorhalten lassen.

Bekommt man aber nichts dergleichen, entsteht der Eindruck, die E-Mail ist im Nirvana gelandet. Schon tausendfach erlebt wurde dann vor Gericht etwa behauptet, diese E-Mail auch tatsächlich nie erhalten zu haben. Natürlich aber immer nur dann, wenn es auch gerade in die Prozess Verteidigungsstrategie gepasst hat. Dem kann man bestmöglichst vorbeugen.

Der E-Mail-Archiv-Trick

Die Vorgehensweise ist im Grunde ganz einfach. Wenn Sie eine wichtige Erklärung per E-Mail an die Gegenseite absenden, setzen Sie eine weitere, dritte Person in CC oder in BCC. Hat diese Person die Nachricht von Ihnen erhalten und Sie haben keine Fehlerbenachrichtigung nach Versand erhalten, können Sie zurecht davon ausgehen, dass die E-Mail auch bei der Gegenseite angekommen ist. Das hat z.B. schon 2009 das Landgericht Hamburg (Urteil vom 07.07.2009, Az. 312O 142/09) festgestellt. Aber Vorsicht: Senden Sie eine E-Mail von einem Anbieter an eine E-Mail desselben Anbieters, lässt sich der Vorgang damit übertragen, dass Sie einen Brief in einen Briefkasten des eigenen Hauses einwerfen. Das dieser Versand funktioniert, liegt auf der Hand. Daher sollte die dritte Person das Postfach  bei einem anderen Anbieter haben und deswegen bieten wir Ihnen von KARIMI.legal folgenden Service an:

Unser Service an Sie

Senden Sie uns gerne wichtige Nachrichten in „BCC“ (besser nicht in „CC)) in unser Archiv an archiv@karimi.legal. Sie erhalten bei Zugang sofort eine automatische Eingangsbestätigung. Die Archivierung erfolgt dann für eine Dauer von drei Jahren für (neu-) Mandant:innen oder per Rahmenvereinbarung z.B. über Ihren Verband. Auch wenn wir natürlich keine Garantie übernehmen können, ist das ein hilfreicher Trick. Denn im Falle eines Rechtsstreites können wir in unser Archiv reinschauen und den Versand sowie den Zugang bei uns nachweisen. Dann liegt es schon sehr Nahe, dass auch die jeweilige Gegenseite die E-Mail erhalten haben muss.

In diesem Rahmen erfolgt die Archivierung selbstverständlich kostenlos.

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