Der Schadensausgleich im Arzthaftungsrecht

Der Schadensausgleich im Arzthaftungsrecht

5.7.2020
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Viele Betroffene gehen im Fall einer fehlerhaften Behandlung richtigerweise davon aus, dass ihnen der Verantwortliche zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld zu zahlen hat. Dieser Ausgleich für immaterielle Schäden ist ein durchaus wichtiges Element der Schadenskompensation – allerdings bestehen darüber hinaus noch weitere Schadenspositionen. Dies ist den meisten Betroffenen nicht bewusst, obwohl die erzielbaren Summen in ihrer Höhe nicht zu unterschätzen bzw. die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen häufig einfacher ist.

Mögliche Schadenspositionen

Nach § 249 BGB hat der Schädiger, also etwa der behandelnde Arzt, den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Mögliche Schadenspositionen, die im Hinblick auf diesen Grundsatz geltend gemacht werden können, sind u.a. Kosten für notwendige Heilbehandlungen (Zuzahlungen für Arzneimittel, Rehabilitationsmaßnahmen), Ausgleich für den Ausfall von Arbeitseinkommen aufgrund der andauernden Gesundheitsbeeinträchtigung oder Besuchskosten. Zu den erstattungsfähigen Besuchskosten zählen Aufwendungen für Fahrten zum Krankenhaus, unvermeidbare Übernachtungskosten und in sehr engen Grenzen Verdienstausfall. 

Vermehrung der Bedürfnisse

Zudem können Kosten wegen einer „Vermehrung der Bedürfnisse“, die infolge der Schädigung eingetreten ist, verlangt werden. Dieser Begriff bezeichnet Mehraufwendungen, die nötig sind, um die schadensbedingten Einschränkungen im Leben auszugleichen. Darunter fällt insbesondere der Haushaltsführungsschaden. Kann der Geschädigte seinen Haushalt nicht mehr wie gewohnt führen, so sind ihm die Kosten für eine Haushaltshilfe zu erstatten. 

Zudem lösen sowohl kurzzeitige Pflegeleistungen durch Familienangehörige als auch eine dauerhafte Versorgung einen Vergütungsanspruch aus. Dabei ist unerheblich, ob die Leistungen unentgeltlich erfolgt sind. Zur Bemessung des Schadensersatzes wird, wie auch im Rahmen der Berechnung des Haushaltsführungsschadens, auf den Nettolohn, den eine Hilfskraft erhalten hätte, abgestellt. 

Ansprüche Dritter

Von Dritten kann außerdem der sog. Unterhaltsschaden geltend gemacht werden, wenn der Geschädigte verstorben ist und seinen Unterhaltspflichten somit nicht mehr nachkommen kann. Auch die Beerdigungskosten sind erstattungsfähig.

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