Bundesgerichtshof hat entschieden: Mietminderung bei Coronaschließungen

Bundesgerichtshof hat entschieden: Mietminderung bei Coronaschließungen

18.1.2022
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Corona – Spezial

Reduzierung der Gewerbemiete

Im Laufe der Corona-Pandemie mussten viele Gewerbetreibende ihren Betrieb aufgrund staatlicher Anordnungen vorübergehend schließen. Insbesondere im Frühjahr 2020 sahen sich dadurch Restaurant- und Ladenbesitzer mit starken Umsatzeinbußen konfrontiert. Trotzdem mussten die meisten für eine Fläche, die sie nicht nutzen konnten und durften, weiterhin die gesamte Miete zahlen. Damit die Mieter nun auch rückwirkend entlastet werden können, hat der BGH am 12.01.2022 den Anspruch auf eine Mietreduzierung beschlossen. Bedingungen sind, dass die Geschäftsschließung coronabedingt war und der Vertrag vor März 2020 abgeschlossen wurde. Die Höhe der Mietreduzierung hängt von verschiedenen individuellen Faktoren ab, unter anderem, ob staatliche Hilfeleistungen erhalten wurden, und kann insofern nicht pauschal auf 50% gesetzt werden.

Voraussetzungen

  • Nutzung der Mieträume nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich
  • Grund dafür sind Corona-Maßnahmen
  • Einschränkungen erst nach Vertragsschluss eingetreten (Störung unvorhergesehen)
  • Vertrag wäre nicht eingegangen worden, wenn Einschränkungen klar gewesen wären
  • Festhalten am Vertrag nicht zumutbar

Bundesgerichtshof hat entschieden

BGH-Urteil vom 12.01.2022 (XII ZR 8/21): Urteil zur Gewerbemiete bei coronabedingter Geschäftsschließung

  • Anspruch auf Mietreduzierung bei Störung der Geschäftsgrundlage
  • auch rückwirkende Anpassung möglich (z.B.: für Frühjahr 2020)
  • konkrete Höhe der Mietreduzierung individuell: Abwägung aller relevanten Umstände
  • pauschale Minderung um 50% nicht zulässig

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