Im Laufe der Corona-Pandemie mussten viele Gewerbetreibende ihren Betrieb aufgrund staatlicher Anordnungen vorübergehend schließen. Insbesondere im Frühjahr 2020 sahen sich dadurch Restaurant- und Ladenbesitzer mit starken Umsatzeinbußen konfrontiert. Trotzdem mussten die meisten für eine Fläche, die sie nicht nutzen konnten und durften, weiterhin die gesamte Miete zahlen. Damit die Mieter nun auch rückwirkend entlastet werden können, hat der BGH am 12.01.2022 den Anspruch auf eine Mietreduzierung beschlossen. Bedingungen sind, dass die Geschäftsschließung coronabedingt war und der Vertrag vor März 2020 abgeschlossen wurde. Die Höhe der Mietreduzierung hängt von verschiedenen individuellen Faktoren ab, unter anderem, ob staatliche Hilfeleistungen erhalten wurden, und kann insofern nicht pauschal auf 50% gesetzt werden.
BGH-Urteil vom 12.01.2022 (XII ZR 8/21): Urteil zur Gewerbemiete bei coronabedingter Geschäftsschließung