KursspektakelBitcoin (BTC), Etherium (ETH), BitcoinCash (BCH), Ripple (XRP) und so weiter stehen für den derzeitigen digitalen Hype von Kryptowährungen. Auf einigen sogenannten Marktplätzen zum Kauf und Verkauf der beliebten Coins müssen sich neue Nutzer zum Teil wochenlang bis zur Registrierung gedulden. Ob der Hype nach dem Absturz des Bitcoins von ca. 20.000 $ auf 10.000 $ schon wieder vorbei ist, lässt sich kaum seriös sagen. Vieles spricht aber dafür, dass sich digitale Währungen zumindest als Nischendevisen durchsetzen werden.Deshalb stellt sich in rechtlicher Sicht die Frage, was ist überhaupt ein (Bit-)Coin? Wie können Verluste veranlagt werden, wie können Gewinne möglichst steuerneutral optimiert werden. Viele Aspekte dieser Fragen sind aufgrund der Novität von Kryptowährungen noch nicht abschließend geklärt, sodass besondere Vorsicht geboten ist.Was sagt das Finanzamt zu KryptocoinsFür Anleger ist von Interesse, dass es sich bei allen Kryptowährungen nach Ansicht der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) um digitale Zahlungsmittel und damit um virtuelle Währungen handelt. Sie gelten damit als Recheneinheit und nicht als gesetzliches Zahlungsmittel. In steuerrechtlicher Sicht handelt es sich somit um privates Geld.Wer nun also privat mit Kryptowährungen handelt, der betreibt private Veräußerungsgeschäfte. Es lassen sich Veräußerungsgewinne erzielen, die unter Umständen auch steuerpflichtig sind. Aber Vorsicht, ab einem nicht exakt definierten Handelsvolumen kann das Finanzamt auch von einem gewerbsmäßigen Handel ausgehen. Damit sind erhebliche weitere Pflichten verbunden.Dann müssen Sie Steuern zahlenLiegt zwischen dem Anschaffungs- und Veräußerungsdatum weniger als ein Jahr, fallen Steuern auf die Kryptowährung an. Dabei ist jeweils der persönliche Einkommenssteuersatz des Anlegers heranzuziehen. Eine einheitliche (feste) Besteuerung findet daher nicht statt.So bleiben Sie steuerfreiSollte zwischen dem Anschaffungs- und Veräußerungsdatum mehr als ein Jahr liegen, so ist das Handeln mit Kryptowährung legal steuerfrei, § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, sind pro Jahr zu ermitteln und dann als sonstige Einkünfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 EStG in der Steuererklärung zu erklären.Berechnung, Freigrenze und VerlustDa das Finanzamt exakte Angaben zu allen Gewinnen von Kryptowährungen verlangt, empfiehlt es sich die FIFO-Methode („First in, first out“) anzuwenden. Es werden danach die zuerst gekauften Coins mit den zuerst verkauften Coins verrechnet. Je nach dem zeigt die Differenz die Gewinne oder Verluste an. Es ist daher sehr wichtig, das man genau dokumentiert, wann und wie viel Kryptowährung gekauft, verkauft oder getauscht wurde. Nur so kann man den Verdacht einer Steuerhinterziehung eindämmen.Außerdem ist zu beachten, dass es beim Handeln mit Kryptowährung eine Freigrenze (zu unterscheiden vom Freibetrag) gibt, welche pro Jahr auf 600 Euro begrenzt ist, § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG. Achtung, wird die 600 Euro Grenze nur minimal überschritten, gilt die volle Steuerpflicht auf den gesamten Gewinn. Wird die 600 Euro Grenze nicht überschritten, sollten Anleger dennoch alle Geschäfte sorgfältig beim Finanzamt angeben, da nur das Finanzamt die Steuerfreiheit abschießend feststellen kann. In jedem Fall kann eine penible Dokumentation aller Käufe und Verkäufe nur dringend ans Herz gelegt werden.Sollten Verluste gemacht werden, können diese mit Gewinnen aus anderen (privaten) Veräußerungsgeschäften, z.B. mit Gold oder Immobilienverkäufen, verrechnet werden, 23 Abs. 3 Satz 7 EStG.Für alle weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.