BGH: Kein Verbraucherwiderrufsrecht für Mieter nach Zustimmung zur Mieterhöhung

BGH: Kein Verbraucherwiderrufsrecht für Mieter nach Zustimmung zur Mieterhöhung

11.12.2018
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BGH, Urteil vom 17.10.2018 - VIII ZR 94/17Sie erklären als Mieter die Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters (nach § 558 Abs. 1, § 558a Abs. 1 BGB ist) – so wird der Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen hierbei nicht erfasst! Dem Mieter steht kein Widerrufsrecht zu.!Dies ergibt sich maßgeblich aus dem besonderen Schutz, den der Mieter im Vergleichsmietenverfahren genießt. Eines zusätzlichen Widerrufsrechts bedarf es daher nicht.Zwar besteht nach dem Wortlaut der Vorschriften grundsätzlich auch bei Mietverträgen über Wohnraum – also auch Mieterhöhungsvereinbarungen – ein Widerrufsrecht im Fernabsatz (§ 312c BGB) geschlossenen Verträge. Trotzdem ist eine Zustimmungserklärung des Mieters zu einer einvernehmlichen Mieterhöhung nicht widerrufbar.Denn das Widerrufsrecht soll den Mieter davor schützen, Fehlentscheidungen aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie dem typischerweise bestehenden Informationsdefizit des Mieters ausgesetzt zu werden. Dem tragen jedoch bereits die Mietrechtsvorschriften uneingeschränkt Rechnung. Danach ist nämlich das (in Textform zu erklärende) Mieterhöhungsverlangen vom Vermieter zu begründen. So kann der Mieter die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens überprüfen ohne in eine etwaige Drucksituation zu gelangen. Außerdem hat der Mieter eine angemessene Überlegungsfrist von zwei Kalendermonaten, da erst danach der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen kann.Deshalb wird nach dem BGH bereits durch diese Vorschriften sichergestellt, dass die verbraucherschützenden Regelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz erfüllt werden.Beachte: Die Entscheidung des BGH gilt aber nur, wenn der Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen auch nach den §§ 558 ff. BGB in der gesetzlichen vorgesehenen Textform tatsächlich erklärt hat. Inwieweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, müsste gegebenenfalls im Einzelfall geprüft werden. Wir unterstützen Sie dabei!

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