Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 4. Juni 2019, Aktenzeichen VI - KART 2/16 (V) entschieden, dass die enge Bestpreisklausel von booking.com zulässig ist. Das Bundeskartellamt prüft derzeit, ob Rechtsmittel eingelegt werden sollen.
Das Buchungsportal handhabt es derzeit so, dass es Hotels untersagt bleibt, ihre Zimmer auf der eigenen Internetplattform günstiger anzubieten als auf der booking.com-Seite. Diese Klausel ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht wettbewerbsbeschränkend, stattdessen wird nur ein „illoyales Umlenken von Kundenbuchungen“ verhindert. Denn anderenfalls bestünde die Gefahr, dass sich Gäste auf dem Buchungsportal lediglich über Hotelangebote informieren und dann aber auf den jeweiligen Internetseiten der Hotelbetreiber buchen. Für booking.com wäre dies ein großes Ärgernis, da das Portal dann natürlich keine Vermittlungsprovision mehr verdienen würde.
Noch 2015 verlor booking.com vor Gericht
In der letzten öffentlichkeitswirksamen Entscheidung unterlag booking.com 2015 vor dem Oberlandesgericht. Damals wurde entschieden, dass die Verpflichtung von booking.com gegenüber den Hotelbetreibern auf booking.com immer die günstigsten Zimmerpreise anzubieten kartellrechtswidrig ist. Auf Grundlage dieser Entscheidung änderte booking.com die Klausel, wonach Hotelbetreiber nur noch verpflichtet sind, ihre Zimmer auf der eigenen Seite nicht günstiger anzubieten, als auf dem Hotelbuchungsportal. Nachdem das Bundeskartellamt aber auch diese modifizierte Klausel untersagte, kam es zu dem erneuten Gerichtsverfahren mit nun vorliegenden positiven Ergebnis für die Buchungsplattform.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2019, Aktenzeichen VI - KART 2/16 (V)
Wirksame Bestpreisklausel oder Garantiebedingungen
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