Bauvertrag: Ohne Widerrufsbelehrung kein Wertersatz!

Bauvertrag: Ohne Widerrufsbelehrung kein Wertersatz!

14.6.2019
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Verbraucher kann Handwerkerverträge widerrufen.

Bei wirksamen Widerruf des Werkvertrags erhält der Unternehmer keinen Wertersatz für bis zum Widerruf erbrachte Leistungen zu, wenn er den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht unterrichtet hat.
(BGH, Urteil vom 30.08.2018 – VII ZR 243/17)  

Wird ein Vertrag über Bau- bzw. Handwerkerleistungen außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen (z.B. auf der Baustelle), besteht zu Gunsten des Auftraggebers ein gesetzliches Widerrufsrecht (§ 312 BGB).

Die Widerrufsfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss und beträgt 14 Tage, bei ordnungsgemäßer Belehrung.

Die Frist für einen wirksamen Widerruf ist aber auch dann gewahrt, wenn der Unternehmer den Auftraggeber nicht über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet hatte. In diesem Fall erlischt das Widerrufsrecht nämlich erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 BGB).

Fehlt es an einer Belehrung des Auftraggebers, steht dem Unternehmer auch kein Wertersatzanspruch für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu (§ 357 BGB).

Der Unternehmer ist dann vielmehr zur Rückzahlung verpflichtet!

Hinweis:

Zu unterscheiden sind hiervon jedoch die ‚neuen‘ Verbraucherbauverträge nach § 650i BGB. In diesen Fällen steht dem Unternehmer ein Wertersatzanspruch wiederum stets zu. Wurden bereits Leistungen ausgetauscht, sollte der Verbraucher also gut abwägen, ob er den Vertrag tatsächlich widerrufen möchte.

Verträge über Bau- und Handwerkerleistungen außerhalb des Verbraucherbauvertrages sind hingegen Verträge über Dienstleistungen im Sinne von § 357 BGB. Bei Widerruf dieser Verträge besteht ein Wertersatzanspruch für die nicht mehr rückgabefähigen Bauleistungen nur dann, wenn eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers erfolgt war und der Unternehmer durch ausdrückliche Leistungsaufforderung des Auftraggebers schon vor Ablauf der Widerrufsfrist mit den Arbeiten hat beginnen müssen.

Ohne zutreffende Belehrung geht der Unternehmer komplett leer aus.

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