Die Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) aber ist klar: Erhöhen Banken und Sparkassen die Preise, müssen Kunden Gelegenheit bekommen, zu widersprechen. Schweigen gilt hier nicht als Zustimmung.
Vorsicht vor dem Kleingedruckten
Schweigen ist im Rechtsverkehr nicht automatisch als Willenserklärung/Zustimmung zu werten. Von diesem Grundsatz darf in AGB nur unter den strengen Voraussetzungen des § 308 Nr. 5 BGB abgewichen werden. Die Vorschrift legt Voraussetzungen für die Wirksamkeit von AGB-Klauseln fest, wonach die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung automatisch zur Abgabe einer Willenserklärung führen soll, ohne dass sich der Vertragspartner (Verbraucher) des Verwenders (Geldinstitute) ausdrücklich äußert. Da es sich um ein Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit handelt, muss eine solche Regelung auch mit §§ 134, 138 und § 307 BGB vereinbar sein, was ein berechtigtes Interesse des Verwenders der AGB (Banken) voraussetzt und Kunden nicht unangemessen benachteiligen darf.
Klare Entscheidung des Bundesgerichtshof
Viele Banken stützen sich bei der Formulierung ihrer Klauseln auf eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 675g Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern ist diese Vorschrift laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.11.2020 jedoch nicht allein entscheidend (Az. C-287/19). Zusätzlich darf eine einseitige Änderung von Vertragsbedingungen den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen. Darauf verwies nun auch der BGH und bewertete zwei Klauseln in den AGB der Postbank als unwirksam (Urteil vom 27. April 2021, Az. XI ZR 26/20 - Urteilsbegründung).
Auch wenn es in dem konkreten Fall um die Postbank ging, betrifft die Vorgehensweise auch alle anderen Banken und Sparkassen, die ihre AGB- Änderungen bisher ähnlich kommunizierten. Die Institute können nach diesem Urteil ihre AGB nun nicht mehr einseitig ändern und das Schweigen der Kunden als Zustimmung werten.
Was kann nun zurückgefordert werden?
Die auf unwirksame Erhöhungen entfallende Zahlungen müssen die Geldinstitute rückwirkend mindestens bis zum 1. Januar 2018 erstatten.“ Durchschnittlich stiegen die Kontoführungsgebühren seit 2015 um fast 40 Prozent. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) vermutet: Das kostet die Branche die Hälfte des Jahresüberschusses. Der lag laut Bundebank zuletzt bei 5,7 Milliarden Euro. Tatsächlich ist aber noch rechtlich nicht geklärt, ob nicht sogar rückwirkend für die letzten 10 Jahre Kontogebühren eine Rückerstattung zu erfolgen hat. Geklärt ist hingegen schon jetzt, dass die meisten Banken sich alles andere als fair verhalten. Kundenansprüche werden ignoriert; Auszahlungen erschwert.