Airlines dürfen keine pauschalen Zuschläge auf Ticketpreise verlangen

Airlines dürfen keine pauschalen Zuschläge auf Ticketpreise verlangen

8.7.2020
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Tritt ein Kunde seinen Flug nicht vollständig oder nicht in der gebuchten Reihenfolge an, darf die Airline keinen pauschalen Zuschlag auf den ursprünglichen Ticketpreis verlangen.

Dies entschied dasLandgericht Frankfurt am Main und untersagte dabei den Fluggesellschaften KLM undAir France die Umsetzung der in ihren AGB geregelten „Strafgebühren“.

Unangemessene Benachteiligung für den Kunden

Die zwei beklagtenFluggesellschaften regelten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschaleZuschläge von 125 bis 3.000 Euro auf den Ticketpreis, wenn der Fluggast seingebuchtes Ticket nicht vollständig verwendet oder nicht die gebuchteReihenfolge wahrnimmt. Die Höhe der zusätzlichen Entgelte hing dabei von derLänge der Flugstrecke und der Tarifklasse ab. Das LG Frankfurt stellt dabeieine unangemessene Benachteiligung der Kunden fest.

Diese „Strafgebühren“ sanktionierenvielmehr das Verhalten der Fluggäste. Die Fluggesellschaften wollen damitverhindern, dass Kunden ihre Preispolitik umgehen und so beispielsweise eingeringeres Entgelt für zusammenhängende Flüge gegenüber einem One-way-Ticketentrichten. Das Landgericht entschied, dass die Interessen der Airlines an derWahrung ihrer Tarifstruktur eine Pauschalisierung der Zuschläge keinesfallsrechtfertigen.

Flugleistungen sind grundsätzlich teilbar

Nach den Geschäftsbedingungender beiden Fluggesellschaften galt der Ticketpreis nur für solche Flüge, dievollständig und in der gebuchten Reihenfolge vom Verbraucher angetreten werden.

Der Kunde ist abergrundsätzlich berechtigt nur eine Teilleistung in Anspruch zu nehmen.Flugleistungen, die aus mehrere Beförderungsvorgängen bestehen, beispielsweiseaus einem Hin- und Rückflug, sind grundsätzlich erst einmal teilbar.

Nicht selten kommt es vor,dass ein Fluggast seinen Hinflug verpasst oder sich Urlaubspläne ändern, diedann der Wahrnehmung des gebuchten Rückfluges entgegenstehen. Eine Motivationder Kunden zur Umgehung der Tarifstrukturen ist in solchen Fällen schlichtwegnicht gegeben.

Entscheidend ist die tatsächliche Differenz

Wird ein Ticket nichtvollständig verwendet oder weicht die Reihenfolge der Flüge von der ursprünglichgebuchten ab, kann die Airline ein zusätzliches Entgelt verlangen.

Dieses darf jedoch nichtabstrakt anhand der Flugstrecke oder der Tarifklasse bemessen werden. Es istauf die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis und dem Entgelt fürdie Teilleistung abzustellen.

Hierfür hat dieFluggesellschaft darzulegen, dass das Entgelt für die Teilleistung überhaupthöher war als jenes für die zusammengesetzte Flüge.

Der BGH erkennt zwar dieTarifstruktur als ein schützenswertes Interesse der Fluggesellschaft an, jedochdarf dieser durch die Erhebung zusätzlicher Gebühren kein Vorteil erwachsen.

Die Airline darf daher nicht bessergestellt sein, als sie stünde, wenn der Kunde die tatsächlich geflogene Strecke so gebucht hätte. Liegt dabei eine Abweichung zum bereits gezahlten Entgelt für den nicht wahrgenommen Flug vor, kann diese Differenz verlangt werden. Aber nur dann!

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